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Hausnummer
Leistungsbeschreibung
Grundstückseigentümer sind nach § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch verpflichtet, ihr Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer ist so anzubringen, dass sie von der Straße aus gut lesbar ist. Bei neu errichteten Gebäuden wird die Hausnummer durch das Bauordnungsamt festgelegt. Hierüber erhält der Bauherr einen entsprechenden Bescheid. Andere Dienstellen oder Behörden, wie der Bürgerservice oder die Polizei, werden ebenfalls durch das Bauordnungsamt informiert.
Erforderliche Unterlagen
Bei genehmigungsfreien Wohngebäuden ist ein formloser Antrag auf Zuteilung einer Hausnummer zu stellen.
Hinweise
Bei der Errichtung eines genehmigungsfreien Wohngebäudes erfolgt in der Regel keine Hausnummernvergabe durch die Bauaufsicht. In diesem Fall muss der Bauherr die Zuteilung der Hausnummer bei der Bauaufsicht beantragen.