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Betriebszeiten für Geräte und Maschinen
Kurztext
Für die Nutzung bestimmter Geräte (Rasenmäher, Laubbläser etc.) in Wohngebieten gibt es Regelungen.Diese sind hier zu finden.Sollte der Wohnbereich nicht in die in § 7 Abs. 1 32. BImSchVO genannten Gebiete fallen, ist diese Regelung auch nicht anwendbar und die Geräte können grundsätzlich unter der Beachtung des § 9 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (Nachtruhe) genutzt werden.Rechtsgrundlage