- Rathaus & Verwaltung
- Tourismus & Kultur
- Wegberger Mühlenroute
- Veranstaltungskalender
- Veranstaltungen
- Wegberger Klimaschutzroute
- Touristische Informationen
- Unterkünfte in Wegberg
- Wohnmobilplatz
- Mühlen
- Freizeit
- Museen
- Forum
- Stadtgeschichte
- Stolpersteine in Wegberg
- myREGIO.TV
- Wegberger Mühlenfest
- Fahrradboxen an den Bahnhöfen Wegberg, Arsbeck und Dalheim
- Familie & Bildung
- Politik & Wirtschaft
- Umwelt
Grundbesitzabgaben, Abwassergebühren, Grundsteuern
Leistungsbeschreibung
Die Grundbesitzabgaben setzen sich in der Regel aus der Grundsteuer, den Abfallgebühren, den Gewässerunterhaltungsgebühren, den Schmutzwassergebühren und den Niederschlagswassergebühren zusammen.
Für nähere Informationen zu den Grundbesitzabgaben wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen des Steueramtes.
Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben?Das Steueramt wird leider nicht unmittelbar vom Notar oder vom Grundbuchamt des Amtsgerichtes über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt. Bitte teilen Sie dem Steueramt daher den Eigentumswechsel rechtzeitig mit und übersenden Sie die folgenden Unterlagen:
Ø Formular für einen Eigentumswechsel (Mitteilung)
Ø Schlussrechnung vom Kreiswasserwerk (Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Schlussrechnung ausschließlich dem bisherigen Eigentümer ausgestellt)
Ø Kopie vom umgeschriebenen GrundbuchHinweise zum Eigentumswechsel:
Hinsichtlich der Grundsteuer ist für die steuerliche Zurechnung des Objekts auf den neuen Eigentümer die Bewertungsstelle des Finanzamtes zuständig.
Die Zurechnung erfolgt zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Der Verkäufer bleibt damit gesetzlich auch für den Zeitraum zwischen Eigentumswechsel und dem 31.12. des Verkaufsjahres grundsteuerpflichtig.
Hinsichtlich der übrigen Gebühren für Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Gewässerunterhaltung und Abfall besteht gemäß Satzungsrecht der Stadt Wegberg die Möglichkeit der unterjährigen Umschreibung. Demnach beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers mit dem Ersten des Monats, der auf die Umschreibung im Grundbuch folgt, sofern die entsprechende Mitteilung über den Eigentümerwechsel im Steueramt eingereicht wird.Die Mitteilung über den Eigentümerwechsel finden Sie im Downloadbereich.
Dokumente