Geschlechtseintrag

  • Kurztext

    Das Selbstbestimmungsgesetz eröffnet Ihnen die Möglichkeit, den im Geburtsregister gemachten
    Eintrag zur Geschlechtszuordnung (m/w) an die persönliche Geschlechtsidentität (m/w/d bzw. ohne
    Angabe) zu erklären und Ihren Vornamen Ihrer Geschlechtsidentität anzupassen.

  • Leistungsbeschreibung

    Die Erklärung kann erstmalig ab 1. August 2024 abgegeben werden. Für die Beantragung nutzen Sie bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck (Anmeldung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen).
    Die Erklärung wird erst drei Monate später nach einer Bedenkzeit wirksam und kann vorher durch Sie widerrufen  werden. Ab Willensbekundung zur Veränderung durch verbindliche Erklärung haben Sie genau 6 Monate Zeit, dies beim Standesamt endgültig beurkunden zu lassen.


    Hierzu ist eine persönliche Vorsprache notwendig!
    Bei Wirksamwerden hat dies Auswirkungen auf die Einträge in Ihrem Geburtsregister, dem Geburtsregister Ihrer Eltern sowie ggfls. in Ihrem eigenen Eheregister und dem Geburtsregister eigener Kinder, soweit die Register in einem deutschen Standesamt geführt werden.

    Sie sind sich Ihres Anliegens und dessen Folgen sicher und möchten Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen? So füllen Sie gerne das Anzeigeformular aus und unterschreiben es persönlich. Den Rücklauf können Sie postalisch an 

    Standesamt Wegberg, Rathausplatz 6, 41844 Wegberg

    oder als Anhang zu einer Email an:

    standesamt@stadt.wegberg.de

    senden

  • Rechtsgrundlage

    § 2 SBGG

  • Erforderliche Unterlagen

    Erforderliche Unterlagen (bitte Original + Kopie)
    o Personalausweis / Reisepass
    o Bei ausländischen Mitbürger*innen Nationalpasse + Aufenthaltstitel
    o Geburtsurkunde / Auszug aus dem Geburtenregister
    o bei nicht verheirateten Eltern Nachweis über die Sorgerechtsregelung (Urkunde über das
    gemeinsame Sorgerecht oder Negativbescheinigung des Jugendamtes)
    o bei Kind unter 18 Jahre Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich, deshalb bitte in
    Begleitung erscheinen
    o bei verheirateten Personen Eheurkunde
    o bei eigenen Kindern deren Geburtsurkunden
    Darüber hinaus können weitere Unterlagen angefordert werden!
    Falls Ihre Geburt nicht im Bundesgebiet erfolgte, sind weitere Angaben notwendig. Hier bitten wir
    Sie, einen Beratungstermin zu buchen.

  • Voraussetzung

    Erklären können Sie das, wenn Sie im Bundesgebiet geboren sind, bei einem deutschen Standesamt. Ausländische Mitbürger*innen benötigen zusätzlich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine Blaue
    Karte EU oder bei einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet eine verlängerbare
    Aufenthaltserlaubnis.

    Wer kann die Erklärung abgeben?

    • Volljährige Personen
    • Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben mit Zustimmung der Eltern
    • Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes
    • Wenn das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat mit dessen Zustimmung

    Vor Ablauf eines Jahres nach Erklärung können Personen über 18 Jahre keine erneute Erklärung abgeben. Für Personen unter 18 Jahren oder unter Betreuung stehende Personen gilt diese Sperrfrist nicht.

  • Kosten

    • Betrag: 15,00-30,00 EUR

      Anzeige zur Änderung des Geschlechts und Vornamens (1. Termin bzw. schriftlich) Beurkundung zur Änderung des Geschlechts und Vornamens (2. Termin) Melderegistereinsicht (soweit erforderlich) Verischerung an Eides statt Bescheinigung zur Namenserklärung (optional)

      Verwaltungsgebühren

  • Dokumente


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