Wahlhelfer*in werden!
„Demokratie heißt auch Engagement"

Das bedeutet konkret:

Wahlhelfer*in kann werden, wer
- am Wahltag Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat
- seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält und
- nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wo kann man als Wahlhelfer*in eingesetzt werden?
Als Wahlhelfer*in können Sie in einem Urnenwahllokal oder in einem Briefwahllokal eingesetzt werden.

Was sind die Aufgaben als Wahlhelfer*in?
Als Wahlhelfer*in sind Sie Teil eines Wahlvorstandes. In unterschiedlichen Funktionen sorgen Sie gemeinsam für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.

Bekomme ich eine Aufwandsentschädigung?
Für Ihre Mithilfe im Wahlvorstand erhalten Sie ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50,- Euro.

Sie haben Interesse als Wahlhelfer*in tätig zu werden oder haben Fragen?
Dann schreiben Sie uns gerne eine kurze Email mit Ihren Kontaktdaten an

wahlhelfer@stadt.wegberg.de